In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten klar sein, dass er mit solchen Aussagen bei den Nachbarinnen Angst auslösen würde. Es kann nichts anderes geschlossen werden, als dass dies auch sein Ziel war. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Drohung gemäss Ziff. I.2.2. – 2.5. der Anklage schuldig zu sprechen. 7.4.4 Rechtliche Würdigung - Beschimpfung