Aus dem Umstand, dass die Polizei von der Familie C.________ bzw. O.________ nicht früher beigezogen wurde, kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Die Geschädigten versuchten, der Situation dadurch zu begegnen, dass sie dem Beschuldigten aus dem Weg gingen. Als auch dies nicht nützte, ersuchten sie den Gemeinderat um Hilfe. Ob der Beschuldigte selbst seine Drohungen ernst meinte, spielt dagegen keine Rolle. Damit ist der objektive Tatbestand der Drohung in allen angeklagten, hier noch zu behandelnden Fällen erfüllt. In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten klar sein, dass er mit solchen Aussagen bei den Nachbarinnen Angst auslösen würde.