Soweit der Beschuldigte vorbringt, es habe sich um einfältige Aussagen eines Betrunken gehandelt, welche nicht ernst genommen werden könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade seine (häufige) Alkoholisierung ein Faktor war, welcher den Beschuldigten als unberechenbar erscheinen liess. Es war – auch aus Sicht eines objektiven Dritten – nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte seine Drohungen umsetzen würde, zumindest in Form eines tätlichen Angriffs. Aus dem Umstand, dass die Polizei von der Familie C.________ bzw. O.________ nicht früher beigezogen wurde, kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten.