Es ist weiter erstellt, dass D.________ und ihre Mutter durch diese Äusserungen tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurden. Die angedrohten Nachteile waren denn auch – jedenfalls in Kombination mit dem weiteren, unberechenbaren Verhalten des Beschuldigten – objektiv geeignet, eine durchschnittliche Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Soweit der Beschuldigte vorbringt, es habe sich um einfältige Aussagen eines Betrunken gehandelt, welche nicht ernst genommen werden könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade seine (häufige) Alkoholisierung ein Faktor war, welcher den Beschuldigten als unberechenbar erscheinen liess.