__ bis zur Türe der gemeinsam genutzten Waschküche folgte und ihr sagte, dass man ihr ihre «scheiss Bügel-BHs» um den Kopf schlagen sollte, bis es aus allen Ecken blutet. Damit stellte der Beschuldigte den Adressaten seiner Äusserungen Straftaten gegen Leib und Leben (Tötung, Körperverletzung) sowie gegen das Vermögen (Sachbeschädigung an einem Tier) in Aussicht. Dabei handelt es sich um schwerwiegende Nachteile. Die Drohungen erreichten mithin die tatbestandsmässig erforderliche Schwere. Es ist weiter erstellt, dass D.________ und ihre Mutter durch diese Äusserungen tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt und in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurden.