Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung und des Erfolgs, wobei Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 33 zu Art. 180 StGB). C.________ und D.________ haben beide am 19. Mai 2012 Strafantrag wegen Drohung und Beschimpfung gegen den Beschuldigten gestellt (pag. 40 und 42). Das Erfordernis des Strafantrags ist demnach erfüllt. Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte - C.________ gegenüber äusserte, dass