O., N. 24 zu Art. 180). Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 17 zu Art. 180 StGB). Die Drohung mit einer strafbaren Handlung beinhaltet zumeist einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl der bedrohten Person und wird regelmässig bezwecken, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 26 zu Art. 180 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung und des Erfolgs, wobei Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, a.a.