Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 18 zu Art. 180 StGB). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, d.h. die Zufügung desselben mindestens für möglich halten, wobei der angedrohte Nachteil von solcher Schwere sein muss, dass er beim Bedrohten Schrecken oder Angst auszulösen vermag (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 24 zu Art.