Genügend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde (BGE 137 IV 258). Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird, wobei der Verlust des Sicherheitsgefühls genügt (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, 2. Auflage, N. 1 ff. zu Art. 180 StGB). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen.