13 Ob derartige Äusserungen schwere Drohungen i.S. des Gesetzes und auch objektiv geeignet sind, den Adressaten zu ängstigen bzw. in Schrecken zu versetzen, ist sogleich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantworten. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob es sich in allen unter dem Tatbestand der Beschimpfung angeklagten Fällen um ehrenrührige Äusserungen handel-