Mutter wie auch Tochter beschrieben den Beschuldigten als unberechenbar und befürchteten, dass er seine Drohungen umsetzen, irgendwann wirklich ausrasten könnte. C.________ schilderte insbesondere auch ihre extreme Angst um ihre jüngste Tochter und wie sie diese nicht mehr unbeaufsichtigt zu Hause gelassen habe. D.________ hatte nach dem Vorfall Albträume und beschrieb, wie sie nicht mehr alleine in ihrem Zimmer schlafe. Noch knapp 2 Jahre nach den Vorfällen schlug sie gemäss ihren glaubhaften Aussagen einen Umweg ein, wenn sie dem Beschuldigten zufällig auf der Strasse begegnete. Es bestehen deshalb auch für die Kammer keine Zweifel, dass sich die in Ziff.