Dies alles spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Soweit der Beschuldigte schliesslich bestreitet (oder zumindest anzweifelt), dass die Geschädigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurden, ergibt sich aus ihren Aussagen eindrücklich das Gegenteil: Schon nach dem ersten Vorfall mit den Hunden nahm C.________ ihren Hund am nächsten Tag aus Angst vor weiteren Auseinandersetzungen nicht mehr mit nach draussen.