_ ergeben sich keine relevanten Zweifel an dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt. Die Aussagen des Beschuldigten selbst sind nicht nur karg, sondern auch widersprüchlich. Nachdem er zunächst etwa noch zugegeben hatte, er habe zu D.________ gesagt, sie solle «besser abnehmen, als ein grosses Maul zu führen» bzw. sie sei «zu feiss», und weiter zu C.________ er werde ihren Hund «beim nächsten Vorkommnis an die Wand schmeissen» und sie solle «ein Demesta [recte Temesta] nehmen, damit sie sich abreagieren könne», meinte er später, gar nie etwas Blödes getan zu haben, alles sei erstunken und erlogen.