12 ligten Personen – nicht einmal der Beschuldigte – geltend, dass M.________ bei diesem Vorfall unmittelbar dabei gewesen wäre. Von den restlichen angeklagten Beschimpfungen und Drohungen will die Zeugin lediglich «nichts gehört haben» bzw. könne sie sich dazu nicht äussern. Aus diesen einerseits widersprüchlichen und andererseits die Taten des Beschuldigten lediglich relativierenden Aussagen der nicht neutralen Zeugin M.________ ergeben sich keine relevanten Zweifel an dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt.