de nicht unmittelbar involviert bzw. betroffen war. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung stützt sodann die Zeugin M.________ die Aussagen des Beschuldigten in entscheidenden Punkten gerade nicht. So sagte sie etwa auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und obwohl sie inzwischen wieder in einer Paarbeziehung mit dem Beschuldigten stand aus, dieser sei «böse geworden» und habe «schon beschimpft». Sodann wollte sie diese Aussage zwar auf den „Hunde-Vorfall“ bezogen wissen, allerdings hatte weder sie selbst noch sonst irgendeine beteiligte Person zuvor jemals ausgesagt, sie sei bei dieser Auseinandersetzung Ende März 2012 zugegen gewesen.