So sagte er aus, am gleichen Abend oder am Abend am Tag nach dem „Hunde-Vorfall“ (Ende März) habe der Beschuldigte einer Tochter in der Waschküche gedroht und sie beschimpft, und es sei ein weiterer Vorfall gewesen, als Frau M.________ bei ihnen auf die Polizei gewartet hätte, wogegen gemäss Anklage und den Aussagen der Geschädigten beides am 10. Mai 2012 geschah. Diese Ungereimtheiten lassen sich jedoch ohne Weiteres durch den Zeitablauf – die Befragung fand knapp 2 Jahre nach den Vorfällen statt – erklären und lassen bei der Kammer keine erheblichen Zweifel am angeklagten Sachverhalt entstehen, zumal O.________ bei beiden erwähnten späteren Vorfällen eben gera-