Es muss zwar festgehalten werden, dass sich in den Aussagen von O.________ auch gewisse Widersprüche finden. So sagte er aus, am gleichen Abend oder am Abend am Tag nach dem „Hunde-Vorfall“ (Ende März) habe der Beschuldigte einer Tochter in der Waschküche gedroht und sie beschimpft, und es sei ein weiterer Vorfall gewesen, als Frau M.________ bei ihnen auf die Polizei gewartet hätte, wogegen gemäss Anklage und den Aussagen der Geschädigten beides am 10. Mai 2012 geschah.