Auch die Geschädigte C.________ gab übrigens zu Protokoll, von den Beschimpfungen gegenüber ihrer Tochter habe sie nichts mitbekommen, und zu allfälligen Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber M.________ meinte sie, sie könne klar nur Vermutungen äussern (pag. 165 Z. 80 ff.). Mit der Vorinstanz ist deshalb zu betonen, dass sowohl O.________ als auch die Geschädigten den Beschuldigten nicht über Gebühr belasten. Im Gegenteil: O.________ sagte aus, der Beschuldigte habe ihn persönlich nie direkt angegriffen und er habe sich von diesem persönlich nicht bedroht gefühlt.