– abgesehen vom zeitlich ersten angeklagten Vorfall (nachfolgend „Hunde-Vorfall“) – lediglich ein solcher vom „Hörensagen“ ist. Er stellte dies aber gleich von selbst klar, indem er aussagte, seine Frau habe ihm erzählt, der Beschuldigte habe sie aufs Übelste beschimpft, und weiter, er sei beim Vorfall in der Waschküche nicht in unmittelbarer Nähe gewesen (pag. 172 Z. 75 ff.). Betreffend den Vorfall in der Waschküche gab er denn auch zu, er sei sich nicht mehr ganz sicher. Auch die Geschädigte C.________ gab übrigens zu Protokoll, von den Beschimpfungen gegenüber ihrer Tochter habe sie nichts mitbekommen, und zu allfälligen Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber M.__