11 Änderung ihrer Gemütslage, andererseits belastete sie sich mit dieser Aussage auch selbst, was wiederum für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Eindrücklich und glaubhaft ist auch die Schilderung, wie ihre Wut dann unversehens wieder der Angst gewichen sei, weil ihr plötzlich der Gedanke gekommen sei, der Beschuldigte könnte sie aufgrund ihrer Äusserung schlagen. Es trifft zu, dass der Zeuge O.________ – abgesehen vom zeitlich ersten angeklagten Vorfall (nachfolgend „Hunde-Vorfall“) – lediglich ein solcher vom „Hörensagen“ ist.