Ganz im Gegenteil: Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die angeklagten Beschimpfungen und Drohungen ausserordentlich originell erscheinen und es deshalb kaum vorstellbar ist, dass diese frei erfunden und dann erst noch von allen befragten Familienmitgliedern über das ganze Verfahren hinweg übereinstimmend und gleichbleibend geschildert wurden. Das gilt im Übrigen auch für geschilderten Äusserungen und Verhaltensweisen des Beschuldigten, welche nicht zur Anklage gelangten, etwa, wie er die Hundeleine zu Boden geworfen habe, wie er vor D.________ einen Karate-ähnlichen Kick vollführt habe, sowie, dass er gesagt habe, er würde die Aufgabe des toten Bin Laden weiterführen, ob er