Doch finden sich keinerlei weiteren Hinweise dafür, dass die Geschädigten bzw. O.________ die ganzen Vorwürfe deshalb «erstunken und erlogen» hätten, wie dies der Beschuldigte zuletzt aussagte. Ganz im Gegenteil: Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die angeklagten Beschimpfungen und Drohungen ausserordentlich originell erscheinen und es deshalb kaum vorstellbar ist, dass diese frei erfunden und dann erst noch von allen befragten Familienmitgliedern über das ganze Verfahren hinweg übereinstimmend und gleichbleibend geschildert wurden.