Zu den Vorbringen der Verteidigung: Es ist offenkundig, dass die Familie C.________ bzw. O.________ froh war, als der Beschuldigte schliesslich aus der anderen Haushälfte wieder auszog. Es ist auch nicht abwegig, dass die Geschädigten und deren Angehörige schon relativ rasch nach dem Einzug des Beschuldigten und spätestens nach der ersten Auseinandersetzung im Zusammenhang mit den Hunden darauf gehofft hatten. Doch finden sich keinerlei weiteren Hinweise dafür, dass die Geschädigten bzw. O.________ die ganzen Vorwürfe deshalb «erstunken und erlogen» hätten, wie dies der Beschuldigte zuletzt aussagte.