Trotz wiederholter Ermahnungen seitens des Gerichtspräsidenten redete er immer wieder dazwischen und war nicht in der Lage still zuzuhören (vgl. Verbale im Protokoll, pag. 363 ff.). Anlässlich der Vergleichsverhandlungen respektierte er den Wunsch der Privatkläger, er möge an seinem Platz sitzenbleiben und die entsprechende Anweisung des Gerichtspräsidenten, mehrfach nicht. Der Beschuldigte hatte zwar gute Absichten, er wollte den Privatklägern die Hand schütteln, in seiner unge-