Es liegen aber übereinstimmende Aussagen des Beschuldigten und von M.________ vor, dass er an diesem 10.05.2012 nach dem Rückzug in die Wohnung tätlich wurde und ein Messer behändigt hatte (pag. 64 und pag. 68 f.). Es ist daher lebensfremd anzunehmen, er habe in diesem Zustand den Nachbarinnen anständig erklärt, dass sie die Bügel aus den BH’s nehmen sollen vor dem Waschen. Ebenso abwegig ist es, dass er D.________ sachlich empfohlen haben soll, abzunehmen. M.________ hatte ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr gedroht, er werde sie quälen, wenn sie Aussagen bei der Polizei mache. Unterdessen sind die beiden zwar wieder ein Paar, M._____