371, Z. 40). Das Gericht hat allerdings erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte am betreffenden Abend des 10.05.2012 überhaupt irgendetwas in einem normalen Tonfall gesagt hatte. Sämtliche Anwesenden waren sich einig, dass er aggressiv, wütend und aufbrausend war. M.________ hatte ihre Strafanträge anlässlich der Verhandlung zurückgezogen, weshalb diese Vorwürfe gegen den Beschuldigten (mehrfache Tätlichkeiten und mehrfache Drohungen) vom Gericht nicht zu behandeln waren. Es wurde daher auch verzichtet, die betreffenden Aussagen wiederzugeben. Es liegen aber übereinstimmende Aussagen des Beschuldigten und von M.___