Das Gericht erachtet ihre Aussagen auch diesbezüglich als glaubhaft. M.________ und der Beschuldigte waren im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wieder ein Paar. Sie wollte daher offenkundig kaum Aussagen machen, die den Beschuldigten belasten, bestätigte aber dennoch, dass der Beschuldigte C.________ und D.________ beschimpft habe. Sie versuchte aber sogleich das Verhalten des Beschuldigten zu relativieren und zu rechtfertigen (z.B. ihr helfen wollen, verärgert wegen dem Hund). M.________ machte bei ihrer ersten Befragung keine Angaben zu dem Vorfall mit dem Hund. Erst anlässlich der Hauptverhandlung gab sie plötzlich an, sie sei dabei gewe-