Darauf wird verwiesen (E. V.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich sodann auch der Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbehaltlos anschliessen, weshalb diese nachfolgend integral zitiert wird: «Die beiden Geschädigten sind Mutter und Tochter, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. O.________ ist der neue Ehemann von C.________ und wohnt mit ihr und D.________ im gleichen Haus. Es wurde folglich sicherlich mehrmals über die Vorfälle und Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten gesprochen, alles andere wäre lebensfremd.