Entgegen den Ausführungen der Verteidigung nimmt die Vorinstanz also sehr wohl Bezug auf die Anklageschrift und es geht aus ihrem Urteil klar hervor, wegen welchen Verhaltens der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde. Dieses Verhalten ist umgekehrt in der Anklageschrift zur Genüge umschrieben und es war dem Beschuldigten auch immer klar, was ihm vorgeworfen wird. Die Rüge ist unbegründet. 7.4.2 Sachverhalt Die Vorinstanz hat den in Bezug diesen Anklagepunkt relevanten unbestrittenen Sachverhalt und die Beweismittel zum bestrittenen Sachverhalt korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (E. V.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).