Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat sie die einzelnen von ihr als Drohungen und Beschimpfungen qualifizierten Äusserungen des Beschuldigten noch einmal wiedergegeben und schliesslich festgestellt, dieser sei der mehrfachen Drohung «gemäss Ziff. 2.2.-2.5. der Anklage» und der mehrfachen Beschimpfung «gemäss Ziff. 3.1.-3.3. der Anklage» schuldig zu sprechen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung nimmt die Vorinstanz also sehr wohl Bezug auf die Anklageschrift und es geht aus ihrem Urteil klar hervor, wegen welchen Verhaltens der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde.