8 Eine solche Verletzung der Begründungspflicht oder des Anklagegrundsatzes ist aber nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer tatsächlichen Erwägungen explizit festgehalten, sie erachte den «in den Ziff. 2.2. – 2.5. und 3.1. – 3.3. der Anklage überwiesenen Sachverhalt als erstellt». Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat sie die einzelnen von ihr als Drohungen und Beschimpfungen qualifizierten Äusserungen des Beschuldigten noch einmal wiedergegeben und schliesslich festgestellt, dieser sei der mehrfachen Drohung «gemäss Ziff.