_ gesagt, sie solle abnehmen, jedoch sei nicht erwiesen, dass er diese als «dicke, fette Sau» bezeichnet habe. 7.4 Erwägungen der Kammer 7.4.1 (Keine) Verletzung der Begründungspflicht / des Anklagegrundsatzes Indem der Beschuldigte ausführt, es sei unklar, wegen welcher Drohungen und Beschimpfungen er genau verurteilt worden sei, rügt er sinngemäss eine Verletzung der in Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO gesetzlich festgeschriebenen Begründungspflicht. Sie ist Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV;