Auch aus rechtlichen Überlegungen müsse mithin ein Freispruch ergehen. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Beschimpfungen lässt der Beschuldigte weiter vorbringen, es sei fraglich, ob die «Demesta-Geschichte» gemäss Ziff. 3.1. der Anklageschrift überhaupt eine Beschimpfung darstelle. Soweit es sodann um den Vorwurf gemäss Ziff. 3.3. der Anklageschrift gehe, habe er zwar zu D.________ gesagt, sie solle abnehmen, jedoch sei nicht erwiesen, dass er diese als «dicke, fette Sau» bezeichnet habe.