Dies werde aus dem Urteil nicht ersichtlich und es fehle auch ein Hinweis auf allfällige Ziffern in der Anklageschrift. Hinsichtlich der angeblichen Drohungen stelle sich in juristischer Hinsicht ausserdem die Frage, ob derart krass einfältige Aussagen eines Betrunkenen ernst genommen werden und die „Opfer“ tatsächlich in Angst und Schrecken versetzen könnten (namentlich die Drohung mit den BHs). Hätten die Opfer tatsächlich grosse Angst gehabt, wäre die Polizei vorher avisiert worden. Auch aus rechtlichen Überlegungen müsse mithin ein Freispruch ergehen.