Die Aussagen der Zeugin M.________ hätten somit einen «gewissen» Beweiswert und müssten sich in der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Situation zu seinen Gunsten auszuwirken. Er sei in dubio pro reo von den Anschuldigungen der mehrfachen Drohung und Beschimpfung freizusprechen. Zudem sei unklar, wegen welcher Drohungen und Beschimpfungen er genau verurteilt worden sei. Dies werde aus dem Urteil nicht ersichtlich und es fehle auch ein Hinweis auf allfällige Ziffern in der Anklageschrift.