7 wesen, dass es sich um beleidigende Äusserungen handelt und er habe sie gerade deshalb verwendet. Damit habe er den objektiven und den subjektiven Tatbestand der der Beschimpfung erfüllt und er sei der mehrfachen Beschimpfung «gemäss Ziff. 3.1.-3.3. der Anklage» schuldig zu sprechen (E. V.5.2., pag. 428). 7.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt in der schriftlichen Berufungsbegründung vorbringen (pag. 495 ff.), er habe die Vorwürfe stets und konsequent bestritten.