Es sei ihm klar gewesen, dass er mit solchen Aussagen bei den Nachbarinnen Angst auslösen würde und das sei auch sein Ziel gewesen. Damit sei der Beschuldigte der mehrfachen Drohung «gemäss Ziff. 2.2.-2.5. der Anklage» schuldig zu sprechen (E. V.5.1., pag. 427). Weiter habe der Beschuldigte C.________ als «Saumore» und psychisch Gestörte sowie als Gefahr für die Menschheit bezeichnet, weil sie ihre Medikamente (Demesta [recte Temesta]) nicht zu sich nehme. D.________ habe er gesagt, sie sei eine dicke, fette Sau und so fette Schweine seien eine Schande für die Menschheit.