__ gesagt habe, man sollte ihr ihre Bügel-BHs um den Kopf schlagen, bis sie blute, habe er den Beiden erhebliche Nachteile angekündigt. In Verbindung mit dem aufbrausenden, impulsiven und aggressiven Verhalten seien diese Aussagen geeignet gewesen, einer Person Angst zu machen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass C.________ und D.________ durch die Aussagen des Beschuldigten erheblich verängstigt gewesen seien. Ob der Beschuldigte die Drohungen erst gemeint habe, spiele keine Rolle. Es sei ihm klar gewesen, dass er mit solchen Aussagen bei den Nachbarinnen Angst auslösen würde und das sei auch sein Ziel gewesen.