Die Vorinstanz erachtete «demnach den in den Ziff. 2.2. – 2.5. und 3.1. – 3.3. der Anklage überwiesenen Sachverhalt als erstellt» (E. V.4., pag. 424 ff., 426). In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, indem der Beschuldigte C.________ erklärt habe, sie kaputt zu machen, und vorgeschlagen habe, dass man sie einsperren und erschiessen sollte, und weiter D.________ gesagt habe, man sollte ihr ihre Bügel-BHs um den Kopf schlagen, bis sie blute, habe er den Beiden erhebliche Nachteile angekündigt.