_ kein Verlass sei, zumal sie inzwischen wieder mit dem Beschuldigten in einer Paarbeziehung stehe. Unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung anlässlich der Vorfälle und seines bekanntlich aufbrausenden Verhaltens, welches der Beschuldigte auch an der Hauptverhandlung an den Tag gelegt hatte, gelangte das Regionalgericht zur Überzeugung, «dass die von den Geschädigten geltend gemachten Vorfälle so stattgefunden» hätten und der Beschuldigte «die in der Anklageschrift festgehaltenen Aussagen gemacht» habe. Die Vorinstanz erachtete «demnach den in den Ziff.