7.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen von C.________ und ihrer Tochter D.________ seien glaubhaft. Sie würden ausserdem von Ehemann O.________ bestätigt, während auf die Aussagen von M.________ kein Verlass sei, zumal sie inzwischen wieder mit dem Beschuldigten in einer Paarbeziehung stehe.