Schliesslich soll der Beschuldigte am selben Tag und an der selben Adresse um ca. 20:00 Uhr D.________ bis zur Tür der gemeinsam genutzten Waschküche gefolgt sein und sie mit den Worten bedroht haben, dass man ihr ihre «scheiss Bügel- BHs» um den Kopf schlagen sollte, bis es aus allen Ecken blute (Ziff. I.2.5. der Anklageschrift). Er habe D.________ überdies ebenfalls ca. um 20:00 Uhr als dicke fette Sau, die unbedingt abnehmen sollte, beschimpft und gesagt, so fette Schweine seien eine Schande für die Welt (Ziff. I.3.3. der Anklageschrift). 7.2 Erwägungen der Vorinstanz