Am Tag danach soll er ihr an derselben Adresse überdies mit den Worten gedroht haben, man solle sie einsperren oder am besten gleich erschiessen (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift). An diesem Tag habe er C.________ ausserdem beschimpft, indem er sie gefragt habe, ob sie ihre Demesta [recte: Temesta] nicht gefressen habe, und ihr weiter gesagt habe, sie sei eine Gefahr für die Menschheit (Ziff. I.3.1. der Anklageschrift).