398 Abs. 2 und 3 StPO). Allerdings darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung von A.________. II. Materielles