Ebenfalls rechtskräftig sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.3., 5. und 6. des vorinstanzlichen Urteils (wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, wegen pflichtwidrigem Verhalten nach Verkehrsunfall, sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG). Schliesslich wird der Entscheid im Widerrufsverfahren nicht angefochten und ist folglich auch Ziff. III. des Urteils des Regionalgerichts in Rechtskraft erwachsen. 5.2 In den restlichen Punkten ist das Urteil durch das Berufungsgericht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).