5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Das Urteil der Vorinstanz wird vom Beschuldigten nur teilweise angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf eine Anschlussberufung verzichtet. Es kann deshalb vorab festgestellt werden, dass die erstinstanzlichen Freisprüche gemäss Ziff. I.1. (Drohung z.N. von F.________) und I.2. (Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Wiedereinbiegen nach Überholen) des Urteils des Regionalgerichts in Rechtskraft erwachsen sind. Ebenfalls rechtskräftig sind die Schuldsprüche gemäss Ziff.