429 Abs. 1 lit. a StPO. 4.2 Als Schlussbemerkung seiner schriftlichen Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte zudem vor, infolge der gravierenden Mängel des Verfahrens (Schuldsprüche wegen Drohung und Beschimpfung ohne genauere Bezeichnung des als erstellt erachteten Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie mangelhafte Ermittlung im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Nachtrunk) sei auch eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz «denkbar» (pag. 499).