I. 5. der Anklageschrift); - die Verurteilung zu einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen und zu einer tieferen Verbindungs- bzw. Übertretungsbusse als in erster Instanz; - die Auferlegung der auf die beantragten und bereits rechtskräftigen Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten in erster und oberer Instanz an den Kanton Bern; und - für die beantragten und bereits rechtskräftigen Freisprüche die Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit.