I.3.1., 3.2., und 3.3. der Anklageschrift); sowie - des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit Motorfahrzeug, qualifiziert begangen (Ziff. I. 5. der Anklageschrift); - die Verurteilung zu einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen und zu einer tieferen Verbindungs- bzw. Übertretungsbusse als in erster Instanz; - die Auferlegung der auf die beantragten und bereits rechtskräftigen Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten in erster und oberer Instanz an den Kanton Bern;