3. Schriftliches Verfahren 3.1 Mit dem Einverständnis der Parteien (pag. 480 f.) wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2016 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angeordnet (pag. 483 f.). 3.2 Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 (pag. 494 ff.) die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 21. Dezember 2015 mit, sie verzichte auf die weitere Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 505).